Berechnung des Pfändungsbetrages
 

Der pfändbare bzw. unpfändbare Betrag berechnet sich anhand des Einkommens und der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung. 

Generell ist ein gewisser Grundbetrag unpfändbar. 

Das darüber hinausgehende Einkommen ist pro 10,00 € Mehrbetrag zu einem Teil pfändbar. 

Wie sich die Unterhaltspflichten auswirken, ergibt sich aus der folgenden Übersicht:


 

Unterhalts-pflichten

unpfändbarer Grundbetrag 

höheres Einkommen ist zunächst ...

danach sind je 10,00 € Mehreinkommen ...

keine

1.179,99 €

ab 1.180,00 € - 1.189,99 € in Höhe von 0,99 € pfändbar

7,00 €

1

1.629,99 €

ab 1.630,00 € - 1.639,99 € in Höhe von 3,92 € pfändbar

5,00 €

2

1.869,99 €

ab 1.870,00 € - 1.879,99 €in Höhe von 0,29 € pfändbar

4,00 €

3

2.119,99 €

ab 2.120,00 € - 2.129,99 € in Höhe von 1,08 € pfändbar

3,00 €

4

2.369,99 €

ab 2.370,00 € - 2.379,99 € in Höhe von 1,30 € pfändbar

2,00 €

5

2.619,99 €

ab 2.620,00 € - 2.629,99 € in Höhe 0,94 € pfändbar

1,00 €



... pfändbar

... pfändbar


 

Pfändungstabelle gültig ab 01.07.2019 bis 30.06.2021


Maßgeblich sind nur gesetzliche Unterhaltspflichten und diese auch nur, soweit sie tatsächlich (entweder durch Geldzahlung oder durch so genannten "Natural-unterhalt") erfüllt werden. 


 

Unpfändbar sind außerdem folgende Zuschläge/Sonderzahlungen:


 

 

  • Weihnachtsgeld bis zu 500,00 €
  • Urlaubsgeld und Prämien "im Rahmen des Üblichen"
  • Überstundenvergütung zur Hälfte 

 


 

Hinweis:

Das Bundesarbeitsgericht hat im Jahr 2013 entschieden, dass die pfändbaren Anteile dieser unpfändbaren Zuschläge nach der so genannten "Nettomethode" zu errechnen sind (BAG, Urt. v. 17.04.2013 - 10 AR 59/12) und nicht mehr nach der bis dahin üblichen Methode ("brutto für netto"). Die "neue" Methode bedeutet einen höheren pfändbaren Betrag, begünstigt also pfändende Gläubiger.


 

hier die aktuelle und die älteren Pfändungstabellen