Neues aus der Rechtsprechung 

Nichtabführung des pfändbaren Anteils des Arbeitseinkommens als Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung

(BGH vom 31.07.2013 - IX ZA 37/12)


 

Leitsatz des Gerichts:

Führt der Schuldner den an ihn ausgekehrten pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens während des Insolvenzverfahrens nicht an den Insolvenzverwalter ab, kann der Versagungsgrund der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorliegen.


 

Der Fall:

Der Schuldner (im eröffneten Insolvenzverfahren) trat am 01.09. ein neues Arbeitsverhältnis an. Am 20.09. informierte er den Treuhänder, übersandte ihm am 04.10. den Arbeitsvertrag und die Abrechnung für den September. Der Treuhänder forderte den Schuldner zur Zahlung des pfändbaren Betrages von 337,05 € auf. Der Schuldner zahlte trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Am Ende wurde die Restschuldbefreiung versagt.


 


 

Aus pfändungsfreiem Einkommen angespartes Vermögen ist Insolvenzmasse

(BGH vom 26.09.2013 - IV ZB 247/11)


 

Leitsatz des Gerichts:

Vermögen, das der Schuldner nach der Verfahrenseröffnung aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen angespart und auf ein Konto eines Kreditinstituts eingezahlt hat, unterliegt dem Insolvenzbeschlag.


 

Der Fall: 

Der Schuldner hat sich im Laufe des eröffneten Insolvenzverfahrens auf einem Sparbuch 2.044,57 € zurück gelegt. Der Treuhänder hat dies nach Aufhebung des Verfahrens erfahren und daraufhin die Nachtragsverteilung beantragt. Zu Recht, wie der BGH letztlich entschieden hat. Es handelt sich beim Sparguthaben um "Neuerwerb", der dem Insolvenzbeschlag unterliegt.


 


 

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